Hotels und Ferienwohnungen im Siebengebirge
Hotels und Ferienwohnungen online buchen
Um Ihnen die Buchung einer Übernachtungsmöglichkeit noch einfacher zu machen, haben wir eine Kooperation in der Region Bonn/Rhein-Sieg/Siebengebirge geschlossen und geben Ihnen mit der Weiterleitung auf die Reservierungsseite der Tourismus & Congress GmbH Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler, mit dem Reservierungssystem Bonn Hotels, die Möglichkeit, Ihr Hotel direkt zu buchen.
Da es aber noch weitere Betriebe in unserer Region und viele Ferienwohnungen gibt, schauen Sie bitte unter "Hotels" und "Ferienwohnungen" nach den Präsentationen unserer Hotels und Ferienwohnungen.
Hotels im Siebengebirge:
Hotels am Rheinsteig:
Hotels in Bonn:
Bei Fragen bitten wir Sie, bei unserer Tourismus Information unter der Rufnummer 02223.9177-11 anzurufen.
Wichtiger Hinweis zur Übernachtung in Königswinter:
Der Rat der Stadt Königswinter hat in seiner Sitzung am 20. Juni 2016 die Einführung einer sogenannten Beherbergungsabgabe ab dem 1. Juli 2016 beschlossen.
Mit der Abgabe wird der Aufwand eines entgeltlichen privaten und geschäftlichen Aufenthalts eines Gastes in einem entsprechenden Betrieb, wie etwa einem Hotel, Gasthof, Pension, Jugendherberge, Privatzimmer, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz oder Schiff etc. besteuert.
Die Beherbergungsabgabe beträgt 5 % des für die Beherbergung aufgewendeten Betrags.
Auszug aus der Satzung der Stadt Königswinter:
§1 Abgabengläubiger
Die Stadt Königswinter erhebt nach dieser Satzung eine Beherbergungsabgabe als örtliche Aufwandsteuer.
§2 Gegenstand der Beherbergungsabgabe
(1) Gegenstand der Beherbergungsabgabe ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Schiff und ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.
(2) Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt (z. B. Tageszimmer) gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird.
§3 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer). Dies gilt auch, wenn mehrere Personen die Leistung zusammen in Anspruch nehmen (z.B. Doppelzimmer). In diesem Fall ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Preis für die gemeinschaftliche Beherbergung durch die Anzahl der beherbergten Personen zu teilen.
§4 Abgabensatz
(1) Die Beherbergungsabgabe beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
(2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleitungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei:
a) einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung / Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension) der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7,00 Euro für Frühstück und je 10,00 Euro für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit.
b) einem Kreuzfahrtschiff mit Pauschalpreis für die gesamte Kreuzfahrt 100,00 Euro je Gast und Übernachtung
(3) Die Beherbergungsabgabe wird bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer im selben Betrieb längstens für 2 Monate erhoben.
(4) Beherbergungen, die einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begründen, werden nicht besteuert.
§5 Abgabenschuldner, Abgabenentrichtungspflichtiger, Haftung
(1) Abgabenschuldner ist der Beherbergungsgast.
(2) Abgabenentrichtungspflichtiger ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. Er hat die Beherbergungsabgabe für Rechnung des Beherbergungsgastes zu entrichten.
Download der gesamten Satzung der Stadt Königswinter https://www.koenigswinter.de/de/datei/anzeigen/id/93901,1081/2.20_beherbergungssatzung.pdf