Corona Hinweise

Über die folgenden Aspekte informiert der Deutsche Tourismusverband e.V. (DTV):

Stornierungen von Gästen aus Risikogebieten
Möchte der Gast seine Reise vor dem Hintergrund der Verpflichtung, sich in Quarantäne begeben zu müssen oder nur bei einem negativen Corona-Test einreisen zu dürfen, stornieren, ist zu klären, wer die Kosten in diesem Fall trägt.
Hierzu führt der Deutsche Tourismusverband (DTV) aus:

Bei einer staatlichen Maßnahme, die für eine Gruppe von Personen gilt, spricht viel dafür, einen Fall der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) aufgrund höherer Gewalt anzunehmen. Das heißt: Die Vertragsparteien müssen sich um eine einvernehmliche Lösung bemühen, z.B. die Verschiebung des Buchungszeitraums oder ein gegenseitiges Entgegenkommen bei den Stornokosten. Dies ist individuell zu beurteilen und gilt insbesondere für Fälle, in denen der Buchungszeitraum unmittelbar bevorsteht und ein ärztliches Attest oder ein Corona-Test nicht rechtzeitig beigebracht werden kann. Wenn ein Gast deshalb stornieren muss, weil ihm beispielsweise die Anreise unter diesen Bedingungen nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die Ferienunterkunft dann neu vermietet wird, muss der Gastgeber sich diese Einnahmen anrechnen lassen. Anteilig gezahlte Stornogebühren sind dann ggf. ganz oder teilweise zurückzahlen.

Grundsätzlich dürfte es dem Gast allerdings zuzumuten sein, sich um einen Corona-Test oder ein Attest zu bemühen. Sollte sich der Test positiv erweisen, liegt die Verhinderung dann allerdings “in der Person des Gastes” (wie auch sonst bei Krankheit oder individuell angeordneter Quarantäne). Dann ist er nach § 537 BGB verpflichtet, den Mietpreis abzüglich ersparter Aufwendungen zu entrichten bzw. die Stornokosten laut Vertrag/AGB zu bezahlen. In diesen Fällen dürfte allerdings eine Reiserücktrittsversicherung, so sie abgeschlossen wurde, einspringen.

Was ist, wenn ein Gast krank anreist, oder in der Unterkunft erkrankt (Symptome, die auf eine Infektion mit Covid 19 hindeuten)?
Der Gastgeber kann verlangen, dass der Gast abreist, da ihm die Fortsetzung der Beherbergung dann nicht zumutbar ist, wenn die eigene Sicherheit oder die anderer Gäste beeinträchtigt werden kann. Zur Sicherheit sollte auch das örtliche Gesundheitsamt
(tools.rki.de/PLZTool/) hinzugezogen werden.


(Quelle: Deutscher Tourismusverband e.V.)

 

Allgemeinverfügungen des Rhein-Sieg-Kreises:
Öffentliche Bekanntmachung: Rhein-Sieg-Kreis stellt offiziell die Gefährdungsstufe 1 fest
Öffentliche Bekanntmachung: Rhein-Sieg-Kreis stellt offiziell die Gefährdungsstufe 2 fest

Infos für Touristen aus Rheinland-Pfalz:
• Corona Regeln

Infos für Touristen aus Nordrhein-Westfalen:
• Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende
• Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW
• Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

 

Tourismus Siebengebirge GmbH

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